Die Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversicherung, wonach ein Bezug von Fertigspritzen zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf Anforderung von Augenärzten über die Versandapotheke erfolgen soll, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 ApoG. Die Krankenversicherung ist keine „andere Person die, sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst“. Die Versicherung schrieb ihre Kunden, bei denen vom behandelnden Augenarzt die Indikation zur intravitrealen Injektionstherapie mit einem Angiogenesehemmer gestellt worden war, an und informierte dabei über die Kooperation mit dem Betreiber einer Versandapotheke. Dem Schreiben war ein an den jeweiligen behandelnden Augenarzt adressiertes Formular zur „Anforderung patientenbezogener Arzneimitteltherapie“ beigefügt. Deswegen wurde der Apotheker abgemahnt und auf Unterlassung verklagt. Die Gerichte konnten keinen Unterlassungsanspruch erkennen. § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG solle sicherstellen, dass der Erlaubnisinhaber einer Apotheke sich bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen, die Einfluss auf sein Entscheidungsverhalten haben, nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt. Mit der Behandlung von Krankheiten befasst sind angesichts dessen solche Personen, die Verordnungen ausstellen oder Medikamente oder Heil- und Hilfsmittel aus Apotheken beziehen können. Dies sind neben Ärzten auch Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Angehörige medizinischer Assistenzberufe, etwa auch Arzthelfer, aber keine Versicherungen, die allein die Behandlungskosten übernehmen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 6 U 131/18
(Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im DAV)