Recht aktuell

Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren sind nur zu „berücksichtigen“

1. Bei einer Nachfolgezulassung sind die in § 103 Abs 4 S 5 SGB Vaufgeführten „Kriterien“ nicht „zu beachten“, sondern lediglich „zu berücksichtigen“. Damit wird keine strikte Verbindlichkeit vorgegeben. Der Begriff „berücksichtigen“ beinhaltet allein, dass die Zulassungsgremien die gesetzlich vorgegebenen Kriterien nicht gänzlich außer Betracht lassen dürfen, sondern sie in ihre Überlegungen mit einbeziehen – in Erwägung ziehen – müssen; es steht ihnen aber frei, hiervon aus Sachgründen abzuweichen. Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist.

2. Die Ermessensentscheidung des Zulassungsausschusses hat dem Interesse des Praxisabgebenden an einem privatrechtlichen Verkauf der Praxis zu einem Kaufpreis, der mindestens dem Verkehrswert entspricht, ausreichend Rechnung zu tragen. Ein höheres wirtschaftliches Interesse darf nach § 103 Abs 4 S 8 SGB Vnicht berücksichtigt werden.

(Quelle des Zitates: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – L 24 KA 30/19 B ER –, Orientierungssatz juris  )